RENO Lüneburg
Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten in Lüneburg e.V.
Satzung
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt
den Namen RENO Lüneburg Vereinigung der Rechtsanwalts- und
Notariatsangestellten in Lüneburg e.V. Er hat seinen Sitz in Lüneburg
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
Die jeweilige
Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt.
§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Der Verein hat
die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen
Interessen der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer bei Rechtsanwälten, Notaren
und Patentanwälten als Gesamtheit zu fördern.
Seine
Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen,
Konfessionen und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren. Er bekennt
sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen
Rechtsstaates ein.
2. Seine Aufgaben
und Ziele sind insbesondere:
a) Die
Wahrung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der
Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung, wobei die Pflege der
Kollegialität einen besonderen Stellenwert einnimmt.
b) der
Zusammenschluss aller Arbeitnehmer der
Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte.
c) Einwirkung
auf die Regelung des Ausbildungs- und
Prüfungswesens, sowie die Weiterbildung und Durchführung desselben.
d) Gewährung
von Unterstützungen an Mitglieder, soweit es die Finanzlage gestattet.
e) Erzielung
günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen
f) Unterstützung
in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.
g) Erteilung
von Rechtsauskünften, Rechtshilfe und -vertretung soweit gesetzlich zulässig, auf Gebieten der
Arbeits-, Sozial-, Verwaltung- und Finanzgerichtsbarkeit.
3. Der Verein
versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Tarifvertraggesetzes und
des Arbeitsgerichtsgesetzes.
4. Der Verein ist
berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, die Rechte seiner Mitglieder im
eigenen Namen geltend zu machen.
5.
Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht.
Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
6. Die Einkünfte
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen
oder Personen- kreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht
aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
1. Ordentliche
Mitglieder können alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden der
Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte werden und Arbeitnehmer in artverwandten Tätigkeitsfeldern (wie z. B.
Inkassobüros, Banken, Versicherungen, Krankenkassen, etc.).
2.
Ordentliche
Mitglieder (vgl. Ziffer 1), die arbeitslos sind oder sich in der Elternzeit
befinden, zahlen nur den hälftigen Monatsbeitrag. Der Antrag auf
Beitragsermäßigung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
3. Zu
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die
Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
4. Außerordentliche
Mitglieder
a) Außerordentliches
Mitglied des Vereins kann jeder sowie jede jugendliche Rechtsanwalts- und/oder
Notariatsangestellte bzw. Patentanwaltsangestellte unter 18 Jahren sowie
Auszubildende bzw. Umschüler in diesem Berufszweig sowie juristische Personen,
die sich mit den Zielen der RENO Lüneburg Vereinigung der Rechtsanwalts- und
Notariatsfachangestellten e.V. identifizieren (Fördermitglieder), werden.
Fördermitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes,
jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
b) Außerordentliche
Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch
kein Stimm- oder Wahlrecht.
c) Mit
Abschluss der Ausbildung bzw. mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden
außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.
5. Der
Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der
Geschäftsstelle des Vereins.
6. Die
Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung
der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
7. Über
eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die
Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch
schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austritts-
erklärung muss spätestens drei Monate vorher auf der Geschäftsstelle eingegangen sein. Der Austritt kann frühestens
nach einem Jahr Mitgliedschaft erklärt werden.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des
Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die
Interessen und die Zielsetzung des Vereins zuwider handelt, oder wenn es trotz
schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag von mehr als sechs Monaten in Rückstand
ist. Der Beschluss ist außergerichtlich
nicht anfechtbar.
Das Ausscheiden aus
dem Beruf schließt die Mitgliedschaft nicht aus.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des
Vereins besteht aus
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der Schatzmeisterin/dem
Schatzmeister
4. der Schriftführerin/dem
Schriftführer
Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4
Jahren in geheimer Wahl, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
Zur Prüfung der
Jahresrechnung sowie der Kassen- und Vermögensbestände der Vereinigung werden
zwei Kassenprüfer bestellt, die in jeder Mitgliederversammlung für die Zeit bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Für die
Amtsdauer gilt das zur Amtsdauer der Vorstandsmitglieder Gesagte. Sie dürfen
nicht dem Vorstand angehören. Anschließende Wiederwahl ist unzulässig. Der
Vorstand muss Vorstandssitzungen abhalten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern
verlangt wird. Ansonsten kann er unter sich je nach Bedarf Sitzungen
einberufen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Alle zwei Jahre
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit
einfachem Brief einzuladen sind. Die Einladung hat vier Wochen vorher zu
erfolgen.
2. Mitglieder, die
mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
3. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der
Geschäftsstelle der RENO Lüneburg Vereinigung der Rechtsanwalts- und
Notariatsangestellten in Lüneburg e.V. eingereicht und begründet werden.
4. Der
Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Ausschüsse, des Berichtes der
Kassenprüfer,
b) Entlastung
des Vorstandes,
c) Beschlussfassung
über die vom Vereinsvorstand und der Mitglieder eingebrachten Anträge,
d) Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung,
e) Wahl
des Vorstandes,
f) Wahl
von zwei Kassenprüfern,
g) jede
Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins.
5. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegenheiten
der RENO Lüneburg e.V. einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der
Mitglieder beantragt wird.
Der Antrag muss
schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.
Der Vorstand der
RENO Lüneburg e.V. kann mit einfacher Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, dass die Einladung
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgt. Die Tagesordnung sowie die
Begründung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist bekannt zu geben.
6. Jede
ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; sie beschließt die Anträge mit
einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins betreffen; Nr. 1 gilt entsprechend.
7. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Einladungen
zu Versammlungen erfolgen schriftlich. Über
den Verlauf der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem
1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Sofern das Gesetz
oder diese Satzung nicht anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung
der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei
Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht
kann von den Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung des
Stimmrechtes durch Vollmacht ist ausgeschlossen. Mitglieder, die mit mehr als
drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Abstimmungen
erfolgen durch Handzeichen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge, Auslagen und Aufwandsentschädigung
Die
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und die
Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Vorstands- und
Ausschussmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie und die Kassenprüfer haben
Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und eine angemessene
Aufwandsentschädigung, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 10 Ausschüsse
Zur Unterstützung
des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Fachausschüsse
gebildet oder vom Vorstand eingesetzt werden.
Der Vorstand
ernennt vorläufig die Leiter der Ausschüsse. Ein Ausschuss besteht aus
mindestens zwei Mitgliedern.
Zu einer
konstituierenden Sitzung ist ein Ausschuss innerhalb von zwei Monaten vom Tage
der Einsetzung an gerechnet vom Vorstand einzuberufen.
Die Dauer der
Berufung in die Ausschüsse beträgt vier Jahre; sie hat nach der Neuwahl des
Vorstandes jeweils erneut zu erfolgen. Die Ausschüsse gelten nicht als Organ
i.S.v. § 30 BGB. Sie unterstehen dem Vorstand. Für die Tätigkeit der Ausschüsse
gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 11 Rechtsschutzgewährung
Der Verein gewährt
seinen ordentlichen Mitgliedern in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einen
Kostenzuschuss in Höhe von bis zu € 200,00 zum Zwecke einer anwaltlichen
Rechtsberatung oder für ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Der Antrag ist
schriftlich mit Begründung an die Geschäftsstelle zu richten, über den der
Vorstand entscheidet.
Dem Mitglied kann
ein Zuschuss höchstens alle 2 Jahre, jedoch nicht vor Ablauf einer mindestens
einjährigen Mitgliedschaft im Verein, gewährt werden. Der Zuschuss ist jedoch
nicht höher als die tatsächlichen Kosten und wird nach Vorlage einer formgerechten
Kostenrechnung unbar entrichtet.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
Satzungsänderungen
können in den Mitgliederversammlungen nur mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen aller erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Der Austritt aus
der Bundesvereinigung und die Auflösung der Vereinigung kann nur erfolgen, wenn
in einer Jahreshaupt- oder eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens 3/4 der Stimmen aller Mitglieder dafür abgegeben werden.
Ein Antrag auf
Auflösung des Vereins kann nicht als dringlich behandelt werden. Bei der
Auflösung des Vereins ist etwaiges Vereinsvermögen an die RENO Deutsche
Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. Berlin abzuführen.
Für den Fall, dass
die RENO Deutsche Vereinigung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr
besteht, ist das etwaige Vereinsvermögen einem Verein zuzuführen, der zum
Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt sein muss.
Im Falle, dass das
Vermögen nicht an die RENO Deutsche Vereinigung abgeführt werden kann, ist vor
Ausführung eines Beschlusses über die Vermögenszuwendung an einen
gemeinnützigen Verein, die Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes
einzuholen. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am
Vermögen des Vereins. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 13 Bundesverband
Der Verein ist
Mitglied der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und
Notariatsangestellten e.V. mit Sitz in Berlin.
Der Verein ist
insbesondere verpflichtet,
a) dem
Bundesverband jeweils zu Beginn eines jeden Quartals eine vollständige
Mitgliederliste, nach den vom Bundesverband aufgestellten Kriterien zu
übersenden,
b) die
nach der Beitragsordnung des Bundesverbandes fälligen Mitgliedsbeiträge
rechtzeitig und vollständig an den Bundesverband zu überweisen, sofern der
Verein nicht ausnahmsweise von einer Beitragspflicht befreit ist.
§ 14 Inkrafttreten